Vereinssatzung des Schachvereins Schachfreunde Buer 1921/1974,
Sitz Gelsenkirchen-Buer
§ 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Schachfreunde Buer 1921/1974", abgekürzt "SF Buer
21/74", und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer-Mitte.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels
als einer sportlichen Disziplin, die geeignet ist , der geistigen und charakterlichen
Erziehung zu dienen. Eines der wichtigsten Ziele ist es, die Jugend für den Schachsport
zu begeistern.
(2) Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
von 1977.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich
im Sinne der Satzung.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) Beteiligung an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften des Schachbezirks Emscher-Lippe
bzw. seiner über- und untergeordneten Organisationen,
c) Beteiligung an Vereinsmeisterschaften und -turnieren,
d) Durchführung von Unterrichtsstunden nach einem festgelegten Lehrplan unter Aufsicht
von geprüften und vom Landessportbund anerkannten Übungsleitern,
e) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
f) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§ 3. Mitgliedschaft des Vereins in anderen bzw. Dachorganisationen
(1) Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes.
(2) Durch seine Mitgliedschaft im übergeordneten Schachbezirk ist der Verein dem
Schachverband Ruhrgebiet e.V. im Schachbund Nordrhein-Westfalen e.V. und damit
dem Landessportbund angeschlossen.
(3) Der Verein ist Mitglied der Sporthilfe e.V.
§ 4. Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied kann jeder gut beleumdete Schachfreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen
Mitgliedern.
a) Personen, die sich im besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
oder aber auch zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende gehört
dem Vorstand mit Stimmrecht an. Beratende Stimme im Vorstand haben die Ehrenmitglieder,
die auch zu jeder Sitzung einzuladen sind.
b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Spieler, die sich an den Meisterschaftskämpfen
und -turnieren beteiligen. c) Außerordentliche Mitglieder sind Vereinsangehörige,
die sich an Meisterschaftskämpfen und -turnieren nicht beteiligen, im übrigen aber
die Interessen des Vereins fördern.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben alle Vereinsangehörigen,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Ausgaben bei Erledigung ihrer Aufgaben für den Verein.
(4) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und auch keine Anteile
aus etwaigen Überschüssen erhalten.
(5) Kosten für im Auftrage des Vereinsvorstandes durchgeführte Fahrten werden erstattet.
Für Kfz.-Fahrten wird eine Kilometerpauschale vergütet. Ihre Höhe wird jährlich
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) Die Mitglieder können für besondere Leistungen und Verdienste in spielerischer
und organisatorischer Hinsicht ausgezeichnet werden:
a) Bei der Durchführung von Vereinsturnieren erhalten die Sieger und Plazierten
Ehrenpreise. Die Anzahl der Preisträger richtet sich nach der Beteiligung und den
zur Verfügung stehenden Mitteln.
b) Bei zehnjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die silberne Ehrennadel
verliehen.
c) Vereinsmitglieder mit ununterbrochener fünfundzwanzigjähriger Mitgliedschaft
erhalten die goldene Ehrennadel. Sie wird aber auch bei außergewöhnlichen Verdiensten
um den Verein verliehen. Voraussetzung ist in diesen Fällen eine zehnjährige Mitgliedschaft.
d) Die Turnierpreise bestimmt der Vorstand. Alle anderen Auszeichnungen bzw. Ehrungen
erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) Turnier- und Wettkampfbedingungen sowie die Beschlüsse der gewählten Vereinsorgane
anzuerkennen und zu befolgen,
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
e) das Rauchen im Spielraum am Spielabend bis 21.00 Uhr zu unterlassen.
§ 6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen muß das Einverständnis des gesetzlichen
Vertreters eingeholt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.
Änderung lt. Jahreshauptversammlung 06
(3) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ende eines jeden Halbjahres gekündigt
werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand z.Hd. des 1. Vorsitzenden zu
richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
(4) Der Ausschluß kann erfolgen
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins,
b) wegen unehrenhaftem Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) wenn das Vereinsmitglied trotz wiederholter Mahnungen die Beiträge nicht entrichtet,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Vor einer solchen Entscheidung
ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied
unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen den Beschluß des Vorstandes auf Vereinsausschluß ist die Berufung zur
Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von dreizig
Tagen nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt
werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7. Beiträge
(1) Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand hat das Recht, aus begründetem Anlaß Ermäßigungen, Stundungen oder
Befreiungen von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen einzuräumen.
§ 8. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Spielausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 9. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Spielleiter,
d) dem Turnierleiter,
e) dem Kassen- und Sozialwart und dessen Stellvertreter,
f) dem Ehrenvorsitzenden,
g) dem 1. Jugendwart oder dessen Stellvertreter,
h) dem 1. Jugendsprecher oder dessen Stellvertreter,
i) dem Organisationsleiter,
j) den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Die Wahl des Vorstandes - mit Ausnahme des Jugendwartes und seines Stellvertreters
- erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Jugendwarte
werden von Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Alle Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, sämtliche Ansprüche des Vereins und aller Mitglieder
im eigenen Namen oder als Treuhänder gegenüber jedermann geltend zu machen sowie
Forderungen bzw. Ansprüche als Prozeßbevollmächtigter bei Gericht durchzusetzen
- auch gegen jedes Vereinsmitglied - insbesondere Beiträge bzw. Umlagen einzuklagen
und die Vollstreckung durchzuführen. Er oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter
aus dem Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.
(4) Dem Geschäftsführer obliegen Organisations- und Planungsaufgaben. Sein Bereich
umfaßt außerdem Förderung des Breitensports und die Koordinierung der dafür erforderlichen
Maßnahmen. Er ist außerdem Stellvertreter des Vorsitzenden.
(5) Der Spielleiter ist für die Durchführung eines geregelten und geordneten Spielbetriebes
sowie für die Erledigung der erforderlichen Aufgaben im Mannschaftsbereich - u.a.
Meldungen an übergeordnete Instanzen und Überwachung des Einsatzes von Ersatzspielern
- verantwortlich.
(6) Der Turnierleiter vertritt den Spielleiter und ist für die Durchführung aller
vereinsinternen Wettbewerbe zuständig.
(7) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig zu erledigen.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er kann bestimmte Aufgaben, z.B. im Wettkampfbereich, an geprüfte Übungsleiter des
Vereins delegieren.
(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder vom Geschäftsführer unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann der 1. Vorsitzende
oder der Geschäftsführer binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung
einberufen. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(10) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(11) In den Vorstand sollen nur Erstmitglieder berufen werden.
§ 10. Spielausschuß
(1) Dem Spielausschuß gehören der Spielleiter, der Turnierleiter, der Jugendwart
oder dessen Stellvertreter, der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, und ein
weiteres von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied an.
(2) Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielleiter, jedoch kann auf Antrag
eines Spielausschußmitgliedes auch ein anderes Mitglied dieses Gremiums zum Vorsitzenden
von den Spielausschußmitgliedern gewählt werden.
(3) Die Aufgaben des Spielausschusses sind:
a) Aufstellung der Mannschaften für die Meisterschaftskämpfe der jeweiligen Saison
und Benennung der Mannschaftsführung,
b) Ausarbeitung eines Terminplanes für den Spielbetrieb des Vereins,
c) Erstellung von Turnierausschreibungen und Spielbedingungen für die Vereinsturniere,
d) Behandlung von Protesten gegen Entscheidungen des Turnierleiters.
(4) Die Einberufung des Spielausschusses mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch
den Spielausschuß-Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Spielausschußsitzung ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Ausschußmitglieder anwesend ist. Der Spielausschuß faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Bei Ausscheiden des von der Mitgliederversammlung gewählten Spielausschußmitgliedes
ernennt der Spielausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach Abschluß der
Spielsaison, möglichst im Juni oder Juli, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung
im Informationsdienst (Vereinsmitteilungen) zu erfolgen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin
an den Vorsitzenden zu richten. Die Behandlung mündlicher Anträge bei der Mitgliederversammlung
ist nur zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dafür sind und die Anträge keine Satzungsänderungen
oder Vereinsauflösung beinhalten.
(4) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle
sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§ 12. Die Vereinsjugend
(1) Jugendliche sind ordentliche Mitglieder, die nach dem jeweils gültigen Jugendstichtag
geboren sind.
(2) Die Schachjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet
über die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Einzelheiten regelt
die Jugendordnung.
(3) Der Jugendausschuß besteht aus
a) dem 1. Jugendwart,
b) dem 2. Jugendwart,
c) dem 1. Jugendsprecher,
d) dem 2. Jugendsprecher,
e) dem Schüler-/Mädchensprecher.
(4) Der Jugendausschuß führt die Schachjugend des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben
im Rahmen der Satzung und ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung gegenüber
verantwortlich.
(5) Die Schachjugend erhält vom Verein SF Buer 21/74 zur Finanzierung ihrer Aufgaben
Zuschüsse, die den Vorhaben der Jugend und den Möglichkeiten des Vereins angemessen
sind. Zu diesem Zweck ist der Etat der Schachjugend mit dem Vorstand des Vereins
abzustimmen.
(6) Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel
obliegt den Kassenprüfern.
§ 13. Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer haben nach Abschluß des Geschäftsjahres die Führung der Kasse
anhand der Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 14. Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Spielausschusses und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer ist zuständig für die Protokolle der Mitgliederversammlung
und der Vorstandssitzungen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15. Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Ausgaben sind vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen.
§ 16. Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierzu
ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die Selbstlosigkeit der Mitglieder erfordert, daß sie bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten
dürfen.
(3) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes wird das Vermögen des Vereins - soweit es den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - an die Stadt Gelsenkirchen übereignet,
die das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muß.
§ 17. Inkraftreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 16.
Juni 2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Alle Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.
Der Vorstand
Gerd Große-Frintrop Christoph Renk
(Vorsitzender) (Geschäftsführer)